ErwGr. 12

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (7) (im Folgenden „Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung fortlaufend Standards zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand festlegt, und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 47 und 48. Nach dieser Rechtsprechung ist es für ein faires Verfahren unter anderem erforderlich, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die gesamte Bandbreite der speziell mit rechtlichem Beistand verbundenen Dienste erlangen können. In dieser Hinsicht sollte der Rechtsbeistand des Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Verteidigung in ihren grundlegenden Aspekten ohne Einschränkungen sichern können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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