ErwGr. 45

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Die Vollstreckungsmitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass gesuchte Personen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat wirksam wahrzunehmen, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Die Vorkehrungen, gegebenenfalls auch jene betreffend die Prozesskostenhilfe, sollten nationalem Recht unterliegen. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste von zur Verfügung stehenden Rechtsbeiständen sorgen, unter denen die gesuchten Personen wählen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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