ErwGr. 46

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Unverzüglich nachdem sie darüber unterrichtet wurde, dass eine gesuchte Person einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat benennen möchte, stellt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der gesuchten Person Informationen zur Verfügung, um ihr den Zugang zu einem Rechtsbeistand in diesem Mitgliedstaat zu erleichtern. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise eine aktuelle Liste von Rechtsbeiständen oder der Name eines Bereitschaftsanwalts im Ausstellungsmitgliedstaat gehören, die in Fällen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl informieren und beraten können. Die Mitgliedstaaten könnten darum ersuchen, dass die entsprechende Anwaltskammer eine solche Liste erstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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