ErwGr. 16

DIR_2013_50 · zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

Zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG und entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ sollten die Sanktionsbefugnisse erweitert werden und in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die wesentlichen Sanktionsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten finanziellen Sanktionen bestimmten grundlegenden Ansprüchen genügen. Diese Sanktionsbefugnisse sollten zumindest dann anwendbar sein, wenn wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG verletzt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten sie jedoch auch in anderen Fällen ausüben können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die anwendbaren verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen die Möglichkeit beinhalten, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die hinreichend hoch sind, um abschreckend zu wirken. Bei Verstößen durch juristische Personen sollten die Mitgliedstaaten die Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der betreffenden juristischen Person oder andere natürliche Personen vorsehen können, die nach Maßgabe des nationalen Rechts für diese Verstöße haftbar gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner vorsehen können, dass die Ausübung der Stimmrechte derjenigen Inhaber von Aktien und Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht nicht nachkommen, ausgesetzt wird bzw. werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Stimmrechte nur bei den schwerwiegendsten Verstößen ausgesetzt werden. Damit alle Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften erfasst werden — gleichgültig, ob sie nach nationalem Recht als Sanktion oder als Maßnahme einzuordnen sind — sollte die Richtlinie 2004/109/EG sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen und etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen unberührt lassen.
Angesichts der Notwendigkeit, dass die Sanktionen hinreichend abschreckend sein müssen, damit saubere und transparente Märkte gefördert werden, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen und höhere als die nach der Richtlinie 2004/109/EG von der Verwaltung zu verhängenden finanziellen Sanktionen vorsehen können. Mit den Bestimmungen über die Verhängung von Sanktionen und den Bestimmungen über die Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen wird kein Präzedenzfall für andere Rechtsvorschriften der Union, insbesondere bei schwerwiegenderen Rechtsverletzungen, geschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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