Art. 1 – Gegenstand

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Regeln soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten in Bezug auf die Umsetzung der einschlägigen Teile von MLC 2006 effektiv nachkommen. Die Richtlinien 2009/13/EG und 2009/21/EG sowie alle darin festgelegten höheren Standards für die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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