ErwGr. 13

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bestimmt, dass es zu den Hauptaufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gehört, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der im Auftrag der Mitgliedstaaten handelnden anerkannten Organisationen zu unterstützen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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