ErwGr. 12

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe ihren Flaggenstaatpflichten im Hinblick auf die Umsetzung der einschlägigen Teile von MLC 2006 effektiv nachkommen. Durch die Einführung eines wirksamen Überwachungsverfahrens, das auch Überprüfungen umfasst, könnte ein Mitgliedstaat gegebenenfalls öffentlichen Einrichtungen oder anderen Organisationen im Sinne der Regel 5.1.2 von MLC 2006 und unter den darin genannten Bedingungen eine Ermächtigung erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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