ErwGr. 9

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

Die Richtlinie 2009/13/EG dient der Durchführung der ihr beigefügten Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (im Folgenden „Vereinbarung“). Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2009/13/EG und sollte daher die Einhaltung günstigerer Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang mit jener Richtlinie gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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