ErwGr. 11

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

Die Richtlinie 2009/21/EG findet auf das Übereinkommen der IMO Anwendung. In jedem Fall könnten die Mitgliedstaaten ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ihrer Seeverkehrsverwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten entwickeln, umsetzen und fortschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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