DIR_2013_55 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
Die Kommission sollte im Wege von Durchführungrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beschließen: eine beantragte Aktualisierung von Anhang I abzulehnen, wenn die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind; den entsprechenden Mitgliedstaat ersuchen, von einem Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Wahl zwischen Anpassungszeitraum und Eignungstest abzusehen, wenn diese Freistellung nicht angemessen ist oder nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht; die beantragten Änderungen der Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 oder 5.7.1 des Anhangs V abzulehnen, wenn die Bedingungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind; ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen zu erstellen, für die die automatische Anerkennung im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens gilt; ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen gemeinsame Ausbildungsprüfungen durchzuführen sind, deren Häufigkeit während eines Kalenderjahres und weiterer Vorkehrungen zu erstellen, die für die Durchführung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen notwendig sind; und dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, von den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG während eines begrenzten Zeitraums abzuweichen.
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