Anhang IV – Rechtfertigung von neuen Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen, nach Artikel 20

DIR_2013_59 · zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom

A. Jedes Unternehmen, das Verbraucherprodukte herstellen oder in einen Mitgliedstaat einführen will, deren beabsichtigte Verwendung voraussichtlich zu einer neuen Kategorie oder Art von Tätigkeit führen wird, übermittelt der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle sachdienlichen Angaben zu 1. der beabsichtigten Verwendung des Produkts, 2. den technischen Eigenschaften des Produkts, 3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung, 4. den Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche, 5. den Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.
1.der beabsichtigten Verwendung des Produkts,
2.den technischen Eigenschaften des Produkts,
3.bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung,
4.den Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche,
5.den Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.
B. Die zuständige Behörde prüft diese Angaben und beurteilt insbesondere, ob 1. die Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt, 2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten, 3. das Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen, 4. das Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.
1.die Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt,
2.die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten,
3.das Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen,
4.das Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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