ErwGr. 3

DIR_2013_64 · zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (4) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die sachgerechte Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für die Einleitung von kommunalem Abwasser. Daher sollte Frankreich aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit diese Anforderungen erfüllt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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