ErwGr. 4

DIR_2013_64 · zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates (5) festzuhalten, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, um nicht ausgestaltete Käfige durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme zu ersetzen, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige um einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten ab dem 1. Januar 2014 hinausgeschoben werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierte Eier eine besondere Kennzeichnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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