DIR_2014_100 · zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
In Anhang III der Richtlinie über die Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems der Union für den Schiffsverkehr, der das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs betrifft und auf andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union verweist, sollte präzisiert werden, indem die Rechtsakte der Union genannt werden, die derzeit in Zusammenhang mit SafeSeaNet zur Anwendung gelangen, beispielsweise die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6). In Bezug auf die genannten Rechtsakte kann die Nutzung von SafeSeaNet den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Informationen weiter erleichtern und dürfte die Nutzung des Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs, des Integrierten Informationssystems und einer Plattform zur Gewährleistung der Konvergenz und Interoperabilität der Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, einschließlich weltraumgestützter Technologien, weiter erleichtern.
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