DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels [101 Absatz 1 AEUV] an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel [101 AEUV] auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale Wettbewerbsrecht auf nach Artikel [102 AEUV] verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel [102 AEUV] an.“ Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und im Hinblick auf mehr Rechtssicherheit und stärker angeglichene Ausgangsbedingungen für Unternehmen und Verbraucher ist es angebracht, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie Schadensersatzklagen umfasst, die auf Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht zurückgehen, wenn dieses nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt wird. Die Anwendung voneinander abweichender Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV und für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts, die auf denselben Fall parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden müssen, würde sich andernfalls nachteilig auf die Position der Kläger in derselben Sache und den Umfang ihrer Ansprüche auswirken und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Diese Richtlinie sollte Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht unberührt lassen, die nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 101 oder 102 AEUV beeinträchtigen.
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