ErwGr. 13

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. Mit dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einzuführen. Unbeschadet des Ersatzes für entgangene Geschäftsmöglichkeiten sollte der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie nicht zu Überkompensation führen, weder durch Strafschadensersatz noch durch Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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