ErwGr. 2

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgt die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) vorgesehen sind. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr die inhaltlich übereinstimmenden Artikel 101 und 102 AEUV. Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung sorgen auch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeführten Entscheidungen erlassen können. Gemäß der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im öffentlichen Interesse sowie mit der Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden in der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben zu betrauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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