ErwGr. 31

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. Eine solche Verwendung sollte auch natürlichen oder juristischen Personen gestattet werden, die in ihre Rechte und Pflichten eintreten, einschließlich durch Erwerb ihres Anspruchs. Falls die Beweismittel von einer juristischen Person erlangt wurden, die einer Unternehmensgruppe angehört, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV ein Unternehmen darstellt, sollte die Verwendung dieser Beweismittel auch anderen juristischen Personen gestattet sein, die demselben Unternehmen angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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