ErwGr. 33

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird oder eine Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung einleitet, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen Beweismittel vernichten oder verbergen, die für die Substantiierung des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten nützlich wären. Um die Vernichtung relevanter Beweismittel zu verhindern und um zu gewährleisten, dass gerichtliche Offenlegungsanordnungen befolgt werden, sollten die nationalen Gerichte hinreichend abschreckende Sanktionen verhängen können. Bei Prozessparteien kann das Risiko, dass im Verfahren über Schadensersatzklagen für sie nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden, eine besonders wirksame Sanktion sein und helfen, Verzögerungen zu verhindern. Für die Verletzung der Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen und für die missbräuchliche Verwendung der durch die Offenlegung erlangten Informationen sollten ebenfalls Sanktionen vorgesehen werden. Sanktionen sollten auch verhängt werden können, wenn Informationen, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Schadensersatzklagen missbräuchlich verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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