ErwGr. 35

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Wird eine Schadensersatzklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erhoben, dessen Wettbewerbsbehörde bzw. Rechtsmittelinstanz die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, die Gegenstand der Klage ist, festgestellt hat, so sollte es möglich sein, diese Feststellung in einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz vor einem nationalen Gericht zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorzulegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde. Die Feststellung kann gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien erbrachten Beweisen geprüft werden. Die Wirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden und Rechtsmittelinstanzen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird, gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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