ErwGr. 38

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Unternehmen, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, spielen eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen in Form von geheimen Kartellen und bei der Abstellung dieser Zuwiderhandlungen, wodurch häufig der Schaden gemindert wird, der möglicherweise im Falle einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung entstanden wäre. Es ist daher angebracht vorzusehen, dass Unternehmen, denen von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Kronzeugenprogramms die Geldbuße erlassen wurde, vor übermäßigen Schadensersatzansprüchen geschützt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, für den Kronzeugen bestandskräftig werden kann, bevor sie für die anderen Unternehmen, denen die Geldbuße nicht erlassen wurde, bestandskräftig wird, wodurch der Kronzeuge möglicherweise zum bevorzugten Ziel von Klagen wird. Es ist daher angebracht, dass der Kronzeuge grundsätzlich von der gesamtschuldnerischen Haftung für den gesamten Schaden ausgenommen wird und dass der Ausgleichsbetrag, den er gegenüber den anderen Rechtsverletzern leisten muss, nicht höher sein darf als der Schaden, den er seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder, im Falle eines Einkaufskartells, seinen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten verursacht hat. Soweit ein Kartell anderen als den Kunden oder Lieferanten des Rechtsverletzers Schaden verursacht hat, sollte der Ausgleichsbetrag des Kronzeugen nicht höher sein als seine relative Verantwortung für den durch das Kartell verursachten Schaden. Für die Bestimmung dieses Anteils sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Festlegung der Ausgleichsbeträge unter den Rechtsverletzern. Der Kronzeuge sollte anderen Geschädigten als seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten nur dann weiter in vollem Umfang haften, wenn sie von den anderen Rechtsverletzern keinen vollständigen Schadensersatz erlangen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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