ErwGr. 50

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Wenn die Parteien vereinbaren, eine einvernehmliche Streitbeilegung einzuleiten, nachdem wegen desselben Anspruchs eine Schadensersatzklage bei einem nationalen Gericht erhoben wurde, sollte das Gericht das bei ihm anhängige Verfahren für die Dauer des Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung aussetzen können. Wenn das nationale Gericht prüft, ob das Verfahren ausgesetzt werden soll, sollte es die Vorteile eines zügigen Verfahrens berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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