ErwGr. 51

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Zur Förderung von Vergleichen sollte ein Rechtsverletzer, der aufgrund einer einvernehmlichen Streitbeilegung Schadensersatz leistet, gegenüber den anderen Rechtsverletzern nicht schlechter gestellt werden als ohne den Vergleich. Dies könnte der Fall sein, wenn sich vergleichende Rechtsverletzer auch nach einem Vergleich noch in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften würden. Ein sich vergleichender Rechtsverletzer sollte daher grundsätzlich keinen Ausgleichsbetrag an die anderen, nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer zahlen müssen, wenn diese dem Geschädigten, mit dem sich der erste Rechtsverletzer vorher verglichen hat, Schadensersatz geleistet haben. Als Folge dessen sollte sich der Anspruch des Geschädigten um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem ihm entstandenen Schaden verringern, ungeachtet dessen, ob die Höhe des Vergleichsbetrags mit dem relativen Anteil an dem Schaden, den der sich vergleichende Rechtsverletzer dem sich vergleichenden Geschädigten zugefügt hat, identisch ist oder davon abweicht. Für die Bestimmung dieses relativen Anteils sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Festlegung der Ausgleichsbeträge unter den Rechtsverletzern. Ohne eine solche Verringerung wären die nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer in unangemessener Weise von einer vergleichsweisen Regelung betroffen, an der sie nicht als Partei beteiligt waren. Zur Gewährleistung des Rechts auf vollständigen Schadensersatz sollte in Ausnahmefällen der sich vergleichende Rechtsverletzer allerdings weiter verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten, wenn dies für den sich vergleichenden Geschädigten die einzige Möglichkeit ist, Schadensersatz für den verbleibenden Anspruch zu erhalten. Der verbleibende Anspruch bezieht sich auf den Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten abzüglich des Anteils des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem sich vergleichenden Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist. Letztere Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen den sich vergleichenden Rechtsverletzer besteht nicht, wenn sie nach dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 51 DIR_2014_104 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 51 DIR_2014_104 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.