ErwGr. 12

DIR_2014_107 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde Mitgliedstaaten und empfangende Mitgliedstaaten sollten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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