ErwGr. 48

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Ein Verbraucher benötigt möglicherweise darüber hinaus noch weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten, indem die entsprechenden Informationen, darunter insbesondere die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte, dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler sollten die Art und Weise, wie diese Erläuterungen zu geben sind, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und den Erfahrungen des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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