ErwGr. 51

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Beruhen die erteilten Informationen auf Schätzungen, so sollte der Verbraucher darüber unterrichtet werden sowie darüber, dass die Informationen repräsentativ für die Art des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Praktiken sein dürften. Mit den zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses soll gewährleistet werden, dass der effektive Jahreszins auf einheitliche Weise berechnet wird und vergleichbar ist. Zusätzliche Annahmen sind für spezifische Arten von Kreditverträgen erforderlich, z. B. wenn der Betrag, die Laufzeit oder die Kosten des Kredits nicht sicher sind oder je nach Ausführung des Vertrags variieren. Reichen die betreffenden Vorgaben an sich nicht aus, um den effektiven Jahreszins zu berechnen, so sollte der Kreditgeber die in Anhang I enthaltenen zusätzlichen Annahmen heranziehen. Da die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den Bedingungen des jeweiligen Kreditvertrags abhängt, sollten jedoch nur die Annahmen verwendet werden, die notwendig und für den jeweiligen Kredit relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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