ErwGr. 54

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für verschiedene Arten von Krediten sollten die für die Berechnung ähnlicher Formen von Kreditverträgen herangezogenen Annahmen allgemein übereinstimmen. Diesbezüglich sollten die Annahmen aus der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, mit der die Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses geändert werden, einbezogen werden. Während nicht alle Annahmen notwendigerweise auf derzeit verfügbare Kreditverträge zutreffen, gibt es in diesem Sektor aktive Produktinnovationen, und es ist daher notwendig, über entsprechende Annahmen zu verfügen. Darüber hinaus sollte — für die Zwecke der Berechnung des effektiven Jahreszinses — die Ermittlung des am häufigsten vorkommenden Mechanismus der Inanspruchnahme auf begründeten Erwartungen hinsichtlich des Mechanismus der Inanspruchnahme fußen, der von den Verbrauchern für die von dem bestimmten Kreditgeber angebotene Art von Produkt am häufigsten verwendet wird. Für bestehende Produkte sollte die Annahme auf die vorhergehenden 12 Monate gestützt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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