ErwGr. 58

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Im Einklang mit den vom Rat für Finanzstabilität aufgestellten Empfehlungen sollte die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Verbrauchers, einschließlich Einkommen und Ausgaben, beruhen. Diese Informationen können aus verschiedenen Quellen, unter anderem beim Verbraucher, eingeholt werden, und der Kreditgeber sollte diese Informationen ausreichend überprüfen, bevor er den Kredit gewährt. Diesbezüglich sollten die Verbraucher zur Erleichterung der Kreditwürdigkeitsprüfung Informationen verfügbar machen, weil ihnen ansonsten der gewünschte Kredit möglicherweise nicht gewährt wird, es sei denn, die Informationen können anderweitig eingeholt werden. Unbeschadet des privaten Vertragsrechts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber einen Kreditvertrag nicht kündigen können, weil sie nach Unterzeichnung des Kreditvertrags erkannt haben, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, weil die zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung vorliegenden Informationen unvollständig waren. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, es Kreditgebern zu erlauben, den Kreditvertrag zu kündigen, wenn festgestellt werden kann, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung vorsätzlich fehlerhafte oder gefälschte Informationen bereitgestellt hat oder Informationen, die zu einer negativen Kreditwürdigkeitsbeurteilung geführt hätten, absichtlich nicht bereitgestellt hat oder wenn andere mit dem Unionsrecht vereinbare triftige Gründe vorliegen. Es wäre nicht angemessen, Sanktionen gegen Verbraucher zu verhängen, die nicht in der Lage sind, bestimmte Informationen oder Beurteilungen bereitzustellen, oder entschieden haben, den Antrag auf Gewährung des Kredits nicht weiterzuverfolgen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch Sanktionen vorsehen können, wenn Verbraucher zur Erlangung einer positiven Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen, insbesondere weil eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft eine negative Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge hätte, und sie anschließend nicht in der Lage sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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