ErwGr. 60

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um jegliche Wettbewerbsverzerrung zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte gewährleistet werden, dass alle Kreditgeber, einschließlich Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu sämtlichen öffentlichen und privaten Kreditdatenbanken mit Verbraucherdaten haben. Diese Bedingungen sollten daher nicht die Niederlassung des Kreditgebers als Kreditinstitut vorschreiben. Die Zugangsbedingungen, z. B. die Kosten des Zugangs zur Datenbank oder die Vorschrift, dass der Datenbank Informationen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit bereitgestellt werden müssen, sollten weiterhin gelten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, festzulegen, ob in ihrem Hoheitsgebiet Kreditvermittler Zugang zu diesen Datenbanken erhalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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