DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher Produkte vorgestellt werden, die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen, bestimmte Standards einhalten. Beratungsdienstleistungen sollten auf einer fairen und hinreichend umfassenden Analyse der angebotenen Produkte (bei Erbringung durch Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler) bzw. der auf dem Markt verfügbaren Produkte (bei Erbringung durch nicht gebundene Kreditvermittler) beruhen. Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen, sollten die Möglichkeit haben, sich auf bestimmte „Nischenprodukte“ wie Überbrückungskredite zu spezialisieren, sofern sie ein Spektrum von Produkten innerhalb dieser bestimmten „Nische“ in Betracht ziehen und ihre Spezialisierung auf diese „Nischenprodukte“ dem Verbraucher gegenüber deutlich gemacht wird. Auf jeden Fall sollten Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher darüber informieren, ob sich ihre Beratungstätigkeit nur auf die eigene Produktpalette oder auf ein weites Spektrum von Produkten auf dem Markt erstreckt, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Grundlage für eine Empfehlung versteht.
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