ErwGr. 65

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Beratungsdienstleistungen sollten auf einem ordnungsgemäßen Verständnis der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen und sich auf die erforderlichen aktuellen Informationen und realistischen Annahmen bezüglich der Risiken für die Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags stützen. Die Mitgliedstaaten sollten klarstellen können, wie die Eignung eines bestimmten Produkts im Rahmen der Beratungsdienstleistungen zu beurteilen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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