Art. 25 – Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
b)die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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Kann ich Art. 25 DIR_2014_23 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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