Art. 27 – Nomenklaturen

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

(1)Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) angenommen wurde.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte zur Anpassung der in dieser Richtlinie genannten CPV-Nummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und diese keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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