Art. 39 – Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

(1)Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder Angeboten berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unbeschadet der Mindestfristen gemäß diesem Artikel insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote oder für die Einreichung der Teilnahmeanträge erforderlich ist.
(2)Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten notwendig sind, Kenntnis nehmen können, und müssen in jedem Fall länger sein als die Mindestfristen gemäß den Absätzen 3 und 4.
(3)Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote beträgt 30 Tage ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.
(4)Findet das Verfahren in aufeinanderfolgenden Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(5)Die Frist für den Eingang von Angeboten kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber die Einreichung von Angeboten mit elektronischen Mitteln gemäß Artikel 29 akzeptiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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