Art. 40 – Mitteilungen an Bewerber und Bieter

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

(1)Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote sowie der Gründe für eine etwaige Entscheidung, Konzessionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ferner so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.
(2)Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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