ErwGr. 37

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Diese Richtlinie gilt nur für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Mitgliedstaaten. Folglich fallen politische Parteien nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten jedoch politische Parteien unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen. Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbevideofilmen und Herstellung von Reklamevideofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach den Vorschriften für Konzessionen richten kann. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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