Viele Auftraggeber sind als eine Wirtschaftsgruppe organisiert, die aus eine Reihe getrennter Unternehmen bestehen kann; oft hat jedes dieser Unternehmen in der Wirtschaftsgruppe eine spezielle Aufgabe. Es ist daher angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, welches seine Dienst- oder Bauleistungen nicht am Markt anbietet, sondern hauptsächlich für die eigene Unternehmensgruppe erbringt. Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen werden, die ein Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Auftraggebern gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Auftraggeber angehört. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den Auftraggebern verbunden sind; es sind daher geeignete Vorschriften vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes am Markt erzielen dürfen und bei deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen und den ihnen angehörenden Auftraggebern.
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