Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem Wettbewerb an Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies sollte in einem dazu in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Es ist daher angezeigt, das für alle Branchen oder Teilbranchen geltende Verfahren nach dieser Richtlinie, das es ermöglichen wird, die Folgen gegenwärtiger oder künftiger Öffnungen für den Wettbewerb zu berücksichtigen, beizubehalten. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass alle Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) getroffen wurden, weiterhin Bestand haben.
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