ErwGr. 44

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß dem dem AEUV und dem EUV beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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