ErwGr. 77

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter, zum Beispiel wenn ein Konzessionsvertrag aufgrund von Mängeln bei der Ausführung gekündigt wird, nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass die Konzession erneut ausgeschrieben wird. Der erfolgreiche Bieter, der die Konzession ausführt, sollte jedoch — insbesondere wenn die Konzession an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wurde — während des Zeitraums der Konzessionsausführung gewisse strukturelle Veränderungen durchlaufen können, wie etwa eine rein interne Umstrukturierung, eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für die von dem betreffenden Bieter ausgeführte Konzession erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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