ErwGr. 85

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte, der Änderung der den Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts zugrunde liegenden technischen Verfahren sowie zur regelmäßigen Überprüfung des Schwellenwerts selbst, zur Änderung der Verweise auf die CPV-Nomenklatur und zur Anpassung der Liste der Rechtsakte in Anhang X zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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