ErwGr. 86

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen nur dazu, die Anwendung dieser Richtlinie zu vereinfachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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