Art. 11 – Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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