Art. 14 – Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Diese Richtlinie gilt nur für solche öffentliche Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und
b)die erbrachte Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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