Art. 17 – Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden
DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1)Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Durchführung nach anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Vergabeverfahren vorzunehmen, die durch Folgendes festgelegt sind: a) eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft; c) eine internationale Organisation. Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 89 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
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