Art. 15 – Verteidigung und Sicherheit

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für die Durchführung von Wettbewerben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge: a) Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen; b) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.
(2)Liegt nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vor, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie zur Verfügung stellt, gewährleistet werden kann. Ferner findet diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV keine Anwendung auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nicht anderweitig im Rahmen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, soweit ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.
(3)Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder Wettbewerbs für geheim erklärt oder erfordern sie nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie jene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1, gewährleistet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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