Art. 37 – Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang aufgrund einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere öffentliche Auftraggeber genutzt werden, ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben. In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.
(2)Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Nummer 14 Absatz 1 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet. Des Weiteren kommt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auch dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die in Artikel 2 Absatz1 Nummer 14 Buchstabe b genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet. Allerdings ist der betreffende öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen: a) Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird; b) Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde; c) Festlegung gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a oder b, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, eine bestimmte Aufgabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, ausführen soll.
(3)Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind nach Maßgabe der Anforderungen des Artikels 22 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.
(4)Öffentliche Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben. Derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 37 DIR_2014_24 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 37 DIR_2014_24 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.