Art. 38 – Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Zwei oder mehr öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.
(2)Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder öffentliche Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Richtlinie für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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