DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
Um Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu machen, sollten die Fristen für die Teilnahme an Vergabeverfahren so kurz wie möglich gehalten werden, ohne unzulässige Hürden für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt und insbesondere für KMU zu schaffen. Es sei daher daran erinnert, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Fristsetzung für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen vor allem die Komplexität des Auftrags und die für die Angebotserstellung erforderliche Zeit berücksichtigen sollten, auch wenn dies eine Festlegung von Fristen bedeutet, die über die Mindestfristen nach dieser Richtlinie hinausgehen. Die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel, insbesondere die vollständige elektronische Bereitstellung von Auftragsunterlagen an Wirtschaftsteilnehmer, Bieter und Bewerber und die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen führen jedoch andererseits zu mehr Transparenz und Zeitersparnis. Dementsprechend ist es angebracht, im Einklang mit den Vorschriften des GPA eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus sollten die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit haben, die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten weiter zu verkürzen, wenn aufgrund der Dringlichkeit die regulären Fristen nicht praktikabel sind, ein reguläres Verfahren mit Veröffentlichung aber dennoch nicht unmöglich ist. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn aufgrund von Umständen, die für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbar waren und die er nicht zu vertreten hat, eine besondere Dringlichkeit eingetreten ist, die ein reguläres Verfahren selbst mit verkürzten Fristen nicht zulässt, sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit unbedingt erforderlich, die Möglichkeit haben, Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben. Dies kann der Fall sein, wenn bei Naturkatastrophen sofortiges Handeln geboten ist.
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