ErwGr. 83

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Übermäßig strenge Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit stellen oft ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren dar. Alle derartigen Anforderungen sollten in einem Zusammenhang und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gegenstand des Auftrags stehen. Insbesondere sollte es öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein, von Wirtschaftsteilnehmern einen Mindestumsatz zu verlangen, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Auftrags steht; der verlangte Mindestumsatz sollte den geschätzten Auftragswert normalerweise nicht um mehr als das Zweifache übersteigen. In hinreichend begründeten Fällen sollten jedoch höhere Anforderungen gestellt werden können. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen die Ausführung des Auftrags mit hohen Risiken verbunden ist oder in denen eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Auftragsausführung von entscheidender Bedeutung ist, weil sie beispielsweise eine notwendige Voraussetzung für die Ausführung anderer Aufträge darstellt.
In solchen hinreichend begründeten Fällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern freistehen, selbständig zu entscheiden, ob vorgeschriebene höhere Mindestumsätze angemessen und zweckdienlich wären, ohne dass sie einer administrativen oder gerichtlichen Kontrolle unterstehen. Sollen höhere Mindestumsätze verlangt werden, so sollte es den öffentlichen Auftraggebern freistehen, deren Höhe festzulegen, solange diese mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängt und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht. Entscheidet der öffentliche Auftraggeber, dass der vorgeschriebene Mindestumsatz höher sein soll als das Zweifache des geschätzten Auftragswerts, so sollten im Vergabevermerk oder in den Auftragsunterlagen die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers angegeben werden.
Die öffentlichen Auftraggeber sollten zudem weitere Informationen, z. B. über das Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen, verlangen können. Ein positives Verhältnis, bei dem die Höhe des Vermögens die der Verbindlichkeiten übersteigt, könnte einen zusätzlichen Nachweis für eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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